Nach der Freigabe und Rückgabe von militärischen Liegenschaften an die Bundesrepublik Deutschland prüfen zunächst Bundes- und Landesbehörden, ob Bedarf an den Liegenschaften besteht; z.B. für die Nutzung durch die Bundeswehr oder Bundes- und Landesbehörden.
Erst wenn die Bundes- und Landesbehörden ein Interesse verneinen, werden der Kommune im Rahmen einer Erstzugriffsoption die Liegenschaften angeboten. Bevor die Liegenschaft von der Kommune angekauft werden kann, ist ein Wertermittlungsverfahren zur Festlegung des Kaufpreises notwendig. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) darf ihre Immobilien nur zum sogenannten „vollen Wert“ veräußern. D.h. die Kommune muss zunächst ausarbeiten und darlegen, z.B. in Form eines städtebaulich-freiraumplanerischen Rahmen- oder Masterplans, was auf der Fläche entstehen und wie sie zukünftig genutzt werden soll.
Die Erarbeitung eines solchen Master- oder Rahmenplans wiederum ist selbst ein hochkomplexes und langwieriges Verfahren, bei dem unzählige Interessen und Anforderungen unterschiedlichster Stakeholder erfasst, gegeneinander abgewogen und zusammengeführt werden müssen, nicht zuletzt in Form politischer Beschlüsse. Somit ist die Konversion ein hochkomplexer Prozess, der im Normalfall Jahre oder sogar Jahrzehnte in Anspruch nimmt.
Hinzu kommt, dass nicht alle vormals militärisch genutzten Liegenschaften der Kommune auch im Rahmen einer Erstzugriffsoption von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) angeboten werden. So tritt die BImA, z.B. in Bezug auf die Wohnliegenschaften, in Zukunft selbst als Vermieterin von ehemals britisch genutzten Häuser am Markt auf.